Satzung des Eifelvereins Waxweiler

                                                 Eifelverein Ortsgruppe Waxweiler
                                                                        S a t z u n g


§ 1 Name und Sitz
Die im Jahre 1887 gegründete Ortsgruppe führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Waxweiler“.
Sitz des Vereins (der Ortsgruppe) ist Waxweiler. Die Ortsgruppe ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg.


§ 2 Zweck des Vereins
Die Ortsgruppe dient ihrem Vereinsgebiet und vor allem der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Vereinsaufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören Wanderungen, auch Ferien- und Autowanderungen, Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen und Ausstellungen, Pflege des heimischen Brauchtums, Besichtigungen und Veranstaltungen sonstiger Art.
b) Umwelt- und Denkmalschutz
Der Verein setzt sich für einen wirksamen Umwelt- und Denkmalschutz, für die Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft sowie für die Denkmalpflege ein.
c) Strukturelle Förderung
Der Verein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung strukturbezogener Maßnahmen. Er wirkt mit bei Einrichtungen, die der Erholung und dem Fremdenverkehr dienen.
d) Jugendarbeit
Der Verein betreibt eine zeitgemäße Jungendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Bildung, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale Begegnungen. Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein gehört der Deutschen Wanderjugend des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und den Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Wanderjugend in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz an.
e) Internationale Beziehungen
Der Verein pflegt internationale Verbindungen durch seine Mitarbeit in europäischen Vereinigungen (Europäische Vereinigung für Eifel und Ardennen, Europäische Wandervereinigung, den Trägerorganisationen Deutsch-Luxemburgischer und Deutsch-Belgischer Naturpark).
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein (Die Ortsgruppe) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder und Familienmitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften)
d) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis c) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, bedarf es bei b) der Zustimmung des Jugendwartes.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Anzeigepflicht) oder Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Auschluß steht dem betreffenden Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Geschäftsstelle des Eifelvereins unter genauer Angabe der Postanschrift mitzuteilen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und ihre Beiträge unaufgefordert zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen.


§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind fällig am 01. Juli eines jeden Jahres. Die Ortsgruppe muß zur Zeit einen Beitrag von 20,-- DM je Mitglied an den Hauptverein überweisen.


§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe der Ortsgruppen
Organe der Ortsgruppen sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
 
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe, stimmberechtigt alle Mitglieder über 18 Jahre, die ihren Beitrag bezahlt haben.
b) Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt mit einer Frist von 8 Tagen und soll die Tagesordnung enthalten.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden und muß auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
d) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungemäß zustehenden Fragen, insbesondere über:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Höhe des Beitrages
4. Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen davon sind Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Viertel der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung fordern.
f) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Wegewart
- drei Wanderwarten
- drei Stellvertretern der Wanderwarte
- dem Naturschutzwart
- dem Jugendwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je mit Alleinvertretungsbefugnis. Jeder von ihnen ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
Im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder zueinander soll der Stellvertreter des Vorsitzenden jedoch von seiner Vertretungsberechtigung nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich und rechtlich verhindert ist.
Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahldauer gewählt. Die Veränderung im Vorstand ist der Geschäftsstelle des Eifelvereins mitzuteilen.
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt die Vereinsgeschäfte, leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und unterzeichnet mit dem Schriftführer die Sitzungsniederschriften.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter muß ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.


§ 10 Deutsche Wanderjugend
Jede Ortsgruppe sollte eine Jugendgruppe haben.
Diese ist zwar eine Gruppe mit Eigenleben innerhalb der Ortsgruppe, bildet jedoch einen festen Bestandteil derselben.
Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Der Vorstand hat das Recht, den Jugendwart mit einer Zweidrittelmehrheit abzuberufen, wenn zwingende Grüne dies erfordern. Im Übrigen gelten die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzungen der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Wanderjugend in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.


§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe (des Vereins) kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden kann.


§ 13 Vermögensbindung
Das bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe vorhandene Vermögen geht über an die Ortsgemeinde Waxweiler, die es ausschließlich für den im § 3 angegebenen Zweck zu verwenden hat. Die Ortsgemeinde Waxweiler hat zum Ausbau, zur Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung aller Einrichtungen (Wanderwege, Parkplätze, Schutzhütten, Ruhebänke), die der Erholung und dem Fremdenverkehr dienen, bisher beachtliche Beträge aufgebracht und bleibt hierfür auch weiterhin finanziell belastet.
Diese Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen.


5523 Waxweiler, den 20. Februar 1988

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